FAQS Förderung im Inland

Pro Jahr ist pro Institution nur ein Antrag pro Förderlinie zulässig.

Antragsberechtigt sind Körperschaften (z.B. Vereine, Stiftungen oder gGmbHs) mit Sitz in Baden-Württemberg, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, sowie Kommunen, Kirchengemeinden und Bildungseinrichtungen aus Baden-Württemberg.

Die Zielgruppe der Förderlinien für Bildungsprojekte im Inland ist die Bevölkerung Baden-Württembergs. Ihr sollen durch Bildungsprojekte Inhalte vermittelt und so Bewusstseinsbildung für eine gerechte Welt betrieben werden.

Die Richtlinien sehen vor, dass nur Vereine mit Hauptsitz in Baden-Württemberg finanziell gefördert werden können. Für etwaige Grenzfälle kontaktieren Sie uns bitte direkt.

Der Unterschied sind die jeweiligen Zielgruppen. Für weiteres siehe das Glossar zur Projektförderung

Für die Förderung von Bildungsprojekten im Inland durch Mittel der SEZ können Sie sich das ganze Jahr bewerben.

Die Förderung durch Mittel des Landes Baden-Württemberg wird immer im späten Frühjahr ausgeschrieben. Bitte lassen Sie sich hierfür auf unseren speziellen Mailverteiler setzen, dann bekommen Sie die Ausschreibung auch direkt mitgeteilt. Teilen Sie hierfür bitte Ihren Namen, Vereinsname, Vereinsadresse, Telefonnummer und Email-Adresse an novak@sez.de mit.

Für Inlandsprojekte bei Förderung durch Mittel der SEZ beläuft sich die Höchstgrenze der Fördersumme auf 400 €, 20.000 € bei Förderung durch Mittel des Landes Baden-Württemberg.

Hierzu empfehlen wir die Konsultation unseres Glossars Wirkungsorientierung.

Es ist pro Jahr nur ein Antrag pro Organisation zulässig. Sie können sich daher für den Antrag auf eine Veranstaltung beschränken oder Sie fassen mehrere Veranstaltungen in einem Antrag zusammen.

Die SEZ beruft für die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel ein Vergabegremium ein. Dieses besteht aus bundesweiten und regionalen Expertinnen und Experten der Entwicklungszusammenarbeit und Projektarbeit.

Sollte es vorangegangene Projekte gegeben haben, die über Mittel des Landes gefördert wurden, muss der SEZ für diese ein Verwendungsnachweis vorliegen (es sei denn, die geplante Projektlaufzeit ist noch nicht abgelaufen oder die festgelegte Berichtsfrist ist noch nicht erreicht), ansonsten ist der Projektträger nicht antragsberechtigt.

Die Förderung erfolgt nach dem Prinzip der Fehlbedarfsfinanzierung. Das heißt, Sie garantieren bei Antragstellung, dass die den Eigenbetrag auch leisten können. Diesen müssen Sie im Laufe des Projektes auch leisten. Wird das Projekt nun billiger, entsteht also ein kleinerer Fehlbedarf. Entsprechend wird dies von der Förderung “gekürzt” und muss vom Projektträger mit der Abrechnung zurückgezahlt werden.

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