FAQS Förderung im Ausland

Seitens der bengo-Förderung von Engagement Global werden Drittmittel, die öffentlichen Mittel darstellen, nicht akzeptiert. Daher könnnen Fördermittel nicht in Verbindung mit einem bengo-Projekt beantragt werden.

Pro Jahr ist pro Institution nur ein Antrag pro Förderlinie zulässig.

Antragsberechtigt sind Körperschaften (z.B. Vereine, Stiftungen oder gGmbHs) mit Sitz in Baden-Württemberg, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, sowie Kommunen, Kirchengemeinden und Bildungseinrichtungen aus Baden-Württemberg.

Die SEZ verwaltet mehrere Förderlinien. Derzeit stehen für Bildungsprojekte im Inland und Projekte der EZ im Ausland jeweils zwei Förderlinien zur Verfügung: Jeweils durch Mittel des Landes und durch Mittel der SEZ.

Sowohl Stiftungsauftrag, auch auch die Richtlinien der Förderlinien schreiben vor, dass der Sitz des Vereins in Baden-Württemberg liegen muss. Für andere Fördermöglichkeiten schauen Sie bitte unter andere Fördermöglichkeiten.

Für die Förderung von Projekten der EZ im Ausland durch Mittel der SEZ können Sie sich das ganze Jahr bewerben. Bitte beachten Sie, dass die Mittel auf dieser Förderlinie sehr begrenzt sind. Bitte Informieren Sie sich konkret auf der dazu gehörenden Seite und kontaktieren Sie und vor einer Antragstellung.

Die Förderung durch Mittel des Landes Baden-Württemberg wird immer im Frühsommer ausgeschrieben. Bitte lassen Sie sich hierfür auf unseren speziellen Mailverteiler setzen, dann bekommen Sie die Ausschreibung auch direkt mitgeteilt. Teilen Sie hierfür bitte Ihren Namen, Vereinsname, Vereinsadresse, Telefonnummer und Email-Adresse an novak@sez.de mit.

Die Mittel des Landes Baden-Württemberg werden von einem unabhängigen Vergabegremium verteilt, welches aus regionalen und bundesweiten Expertinnen und Experten der Entwicklungszusammenarbeit besteht.

Die Zahl der Anträge variiert von Jahr zu Jahr. Im Jahr 2017 konnten auf der Förderlinie durch Mittel des Landes Baden-Württemberg aufgrund der hohen Anzahl der Anträge im Vergleich der zur Verfügung stehenden Mittel leider nur knapp 20% der eingangenen Anträge bewilligt werden.

Generell sind alle Formen von gemeinnützigen Institutionen förderfähig, jedoch nur wenn Sie ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben (keine Einzelpersonen). Für den Spezialfall Burundi sprechen Sie uns bitte an.

Hierzu empfehlen wir die Konsultation unseres Glossars Wirkungsorientierung.

Die Übersetzungsleistung sehen wir als Teil des Aufgabenbereichs des baden-württembergischen Partners, der für die administrative Abwicklung des Projektes zuständig ist.

Die Förderung folgt nach dem Prinzip der Fehlbedarfsfinanzierung. Das heißt, Sie garantieren bei Antragstellung, dass die den Eigenbetrag auch leisten können. Diesen müssen Sie im Laufe des Projektes auch leisten. Wird das Projekt nun billiger, entsteht also ein kleinerer Fehlbedarf. Entsprechend wird dies von der Förderung „gekürzt“ und muss vom Projektträger mit der Abrechnung zurückgezahlt werden.

Sollte es vorangegangene Projekte gegeben haben, die über Mittel des Landes gefördert wurden, muss der SEZ für diese ein Verwendungsnachweis vorliegen (es sei denn, die geplante Projektlaufzeit ist noch nicht abgelaufen oder die festgelegte Berichtsfrist ist noch nicht erreicht), ansonsten ist der Projektträger nicht antragsberechtigt.

Die SEZ beruft für die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel ein Vergabegremium ein. Dieses besteht aus bundesweiten und regionalen Expertinnen und Experten der Entwicklungszusammenarbeit und Projektarbeit.

Sofern Personal aus Deutschland oder vom deutschen Träger entsandt werden muss, ist ausführlich zu begründen, warum dies für die Durchführung des Projekts erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben zur Person, Qualifikation und Entsendedauer. Inwiefern ist der entsendeten Person eine lokale Person zugeordnet? Inwiefern findet eine Übergabe der Aufgaben statt?

Ausgaben auf Seiten des einheimischen Personals, welches unmittelbar an der Projektdurchführung beteiligt ist, sollten dem jeweiligen monatlichen Durchschnittslohn der entsprechenden Berufsgruppe angepasst sein (Ortsangemessenheit der Bezahlung). Die Aufgaben des mitfinanzierten Personals müssen beschrieben werden.

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