FAQS BWIRKT!

FRAGEN RUND UM DIE ANTRAGSBERECHTIGUNG

 

Antragsberechtigt sind Körperschaften (z.B. Vereine, Stiftungen oder gGmbHs) mit Sitz in Baden-Württemberg, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, sowie Kommunen, Kirchengemeinden und Bildungseinrichtungen aus Baden-Württemberg.

Für bwirkt! Burundi:

In Baden-Württemberg ansässige, gemeinnützig orientierte Institutionen (wie z. B. Eine-Welt-Initiativen, Kommunen, Vereine, Migrant*innenselbstorganisationen und religiöse Organisationen), die mit einer Partnerorganisation in Burundi zusammenarbeiten. Dabei ist wichtig, dass die Partnerorganisation in Burundi mehrheitlich mit lokalen Beschäftigten besetzt ist. Im Einzelfall und sollte keine baden-württembergische Kooperation möglich sein, können sich auch deutschlandweite Trägerorganisationen bewerben.

Schon begonnene Projekte können leider nicht gefördert werden.

Pro Ausschreibung ist nur ein Antrag pro Institution zulässig.

Sowohl Stiftungsauftrag als auch die Richtlinien der Förderlinien schreiben vor, dass der Sitz des Vereins in Baden-Württemberg liegen muss. Ausnahmen können nur auf der Förderlinie bwirkt! Burundi gemacht werden. Für andere Fördermöglichkeiten schauen Sie bitte unter andere Fördermöglichkeiten.

Neue gegründete Organisation ohne Freistellungsbescheid können gefördert werden, wenn Sie einen Feststellungsbescheid vorweisen können.

Wenn Sie klar sortieren, welche Wirkung Sie auf welche Zielgruppe erzielen wollen, so fällt eine Einsortierung sicherlich leichter. Soll eine Wirkung in Baden-Württemberg und auf die Baden-Württembergische Bevölkerung erzielt werden, so sortieren wir Projekte in bwirkt!Inland. Ist die Wirkung hauptsächlich im Ausland zu erwarten oder ist die Hauptkomponente ein Projekt mit Auslandsbezug, so ist es eher ein Fall für bwirkt! Ausland.

Nein. Die Partnerorganisation muss eine registrierte gemeinnützige Organisation oder eine öffentliche Institution sein, die unabhängig der deutschen antragsstellende Organisation ist. Für etwaige Grenzfälle kontaktieren Sie uns gerne.

FRAGEN RUND UM DIE FÖRDERMITTEL

 

Es können maximal 20.000 € Fördermittel für ein Projekt beantragt werden. Der Eigenanteil der Gesamtsumme für ein Projekt muss mindestens 15 % betragen.

Der minimale Eigenanteil (mindestens 15%) an der Gesamtsumme kann auch durch eingeworbene Drittmittel ersetzt werden.

Die bengo-Förderung von Engagement Global aktzepiert öffentliche Mittel nicht als Drittmittel. Daher können Fördergelder der SEZ nicht in Verbindung mit einem bengo-Projekt beantragt werden.

Sofern Personal aus Deutschland oder von der deutschen Organisation entsandt werden muss, ist ausführlich zu begründen, warum dies für die Durchführung des Projekts erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben zur Person, Qualifikation und Entsendedauer. Inwiefern kann die Aufgabe oder Qualifikation der entsandten Person nicht lokal übernommen werden ? Wie ist die Einbindung in lokale Strukturen geplant?

Ausgaben auf Seiten des einheimischen Personals, welches unmittelbar an der Projektdurchführung beteiligt ist, sollten dem jeweiligen monatlichen Durchschnittslohn der entsprechenden Berufsgruppe angepasst sein (Ortsangemessenheit der Bezahlung). Die Aufgaben des mitfinanzierten Personals müssen beschrieben werden.

FRAGEN RUND UM DIE BEWEBUNGSUNTERLAGEN

Ja die Antragsunterlagen finden Sie hier auf Französisch: bwirkt! Burundi Français

Die Übersetzungsleistung sehen wir als Teil des Aufgabenbereichs des baden-württembergischen Partners, der für die administrative Abwicklung des Projektes zuständig ist.

FRAGEN RUND UM DIE PROJEKTBEWILLIGUNG

Die SEZ beruft für die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel ein Vergabegremium ein.

Der SEZ stehen jedes Jahr nur eine begrenzte Anzahl an Fördermitteln zu Verfügung. Wie viele Anträge wir pro Förderrunde erhalten ist daher ausschlaggebend für die Wahrscheinlichkeit einer Förderung. 

Die durchschnittlichen Erfahrungen der letzten Jahre zeigen die Tendenz auf, dass für die Förderlinie bwirkt! Inland ca. 1/2 der Anträge bewilligt werden konnten, ebenso für bwirkt! Burundi. Für bwirkt! Ausland waren es ca. 1/4 der eingegangenen Anträge. 

FRAGEN RUND UM DIE WIRKUNGSORIENTIERUNG

Hierzu empfehlen wir die Konsultation unseres Glossars Wirkungsorientierung.

FRAGEN RUND UM DEN VERWENDUNGSNACHWEIS

Die Förderung folgt nach dem Prinzip der Festbetragsfinanzierung. Das heißt, es wird anhand der Angaben im Einnahmen- und Ausgabenplan ein fester Betrag ermittelt, der für die Förderung zur Verfügung steht. 

Wird das Projekt nun billiger, fällt die Einsparung zu Gunsten der antragstellenden Organisation aus. Sollten die Ausgaben geringer ausfallen als die gesamte Förderung, müssen die Restbeträge bei der Abrechnung zurückgezahlt werden. 

Sollte es vorangegangene Projekte gegeben haben, die über Mittel des Landes gefördert wurden, muss der SEZ für diese ein Verwendungsnachweis vorliegen (es sei denn, die geplante Projektlaufzeit ist noch nicht abgelaufen oder die festgelegte Berichtsfrist ist noch nicht erreicht), ansonsten ist der/die Projektträger*in nicht antragsberechtigt.

Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis, bei Gegenständen den Verwendungszweck sowie steuerrechtliche Hinweise. Bei unbaren Auszahlungen kann auf die Angabe des Zahlungstages und auf den Zahlungsbeweis verzichtet werden, wenn die Auszahlung anhand der Buchführung nachgewiesen werden kann. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.

Honorar- bzw. Werkverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Im Vertrag ist zu regeln: Tätigkeitszeitraum, konkrete Leistungsbeschreibung, Höhe des Honorars, Rechnungslegung, steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten. Honorarzahlungen an gegen Entgelt (Voll-) Beschäftigte oder Mitglieder des Zuwendungsempfängers sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Die Verträge sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.

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