FAQS BWIRKT! Inland

FRAGEN RUND UM DIE ANTRAGSBERECHTIGUNG

Antragsberechtigt sind Körperschaften (z.B. Vereine, Stiftungen oder gGmbHs) mit Sitz in Baden-Württemberg, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, sowie Kommunen, Kirchengemeinden und Bildungseinrichtungen aus Baden-Württemberg.

Neue gegründete Organisation ohne Freistellungsbescheid können gefördert werden, wenn Sie einen Feststellungsbescheid vorweisen können.

Sowohl Stiftungsauftrag als auch die Richtlinien der Förderlinien schreiben vor, dass der Sitz des Vereins in Baden-Württemberg liegen muss. Für andere Fördermöglichkeiten schauen Sie bitte unter andere Fördermöglichkeiten.

Die Richtlinien sehen vor, dass nur Vereine mit Hauptsitz in Baden-Württemberg finanziell gefördert werden können. Für etwaige Grenzfälle kontaktieren Sie uns bitte direkt.

Ausschlaggebend für die Einordnung der Förderlinie ist die Definition der Hauptzielgruppe. Soll eine Wirkung in Baden-Württemberg und auf die Baden-Württembergische Bevölkerung erzielt werden, so ordnen wir Projekte der Linie bwirkt!Inland zu. Ist die Wirkung hauptsächlich im Ausland zu erwarten oder ist die Hauptkomponente ein Projekt mit Auslandsbezug, handelt es sich um ein Projekt für die Förderlinie bwirkt!Ausland. Dieses Prinzip schließt jedoch nicht aus, dass auch Zielgruppen außerhalb der Hauptzielgruppe erreicht werden sollen und können. Kriterium bei der Einordnung ist immer die primäre Zielgruppe.

Schon begonnene Projekte können leider nicht gefördert werden.

Es ist pro Jahr nur ein Antrag pro Organisation zulässig. Sie können sich daher für den Antrag auf eine Veranstaltung beschränken oder Sie fassen mehrere Veranstaltungen in einem Antrag zusammen.

Generell sind alle Formen von gemeinnützigen Institutionen förderfähig, jedoch nur, wenn sie ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben (keine Einzelpersonen). Für den Spezialfall Burundi sprechen Sie uns bitte an.

Pro Jahr ist pro Institution nur ein Antrag pro Förderlinie zulässig.

FRAGEN RUND UM DEN START UND DIE BEWERBUNGSFRIST

Für die Förderung von Bildungsprojekten im Inland durch Mittel der SEZ können Sie sich das ganze Jahr bewerben.

Für die Förderung durch Mittel des Landes Baden-Württemberg (bwirkt! Inland) können Sie sich innerhalb der Firsten bewerben.

Der Antrag ist digital über die Seite der Förderlinie bwirkt! Inland einzureichen. Dort finden Sie den Link zum SEZ-Antragsportal.

Über eine Antragstellung zur Förderung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit im Ausland, können Sie sich auf der Seite der Förderlinie bwirkt! Ausland informieren.

Das Antragsportal für bwirkt! Inland schließt am 25.10.2024 um 16:00 Uhr. Nur bis dahin vollständig und formell korrekt eingegangene Anträge werden angenommen. Anträge per Post werden nicht angenommen.

Sollte es zu einer Bewilligung kommen, werden Sie voraussichtlich Mitte oder Ende Dezember 2024 darüber informiert. Projektstart darf erst nach Bekanntgabe und formeller Annahme einer Bewilligung sein.

Das Projekt kann frühestens Anfang Januar 2025 und muss spätestens im März 2025 beginnen.

FRAGEN RUND UM DIE FÖRDERMITTEL

Es können auf der Förderlinie bwirkt! Inland maximal 20.000 € Fördersumme für ein Projekt beantragt werden.

Die beantragte bwirkt! Fördersumme darf 85% der Gesamteinnahmen nicht überschreiten. Der restliche Betrag muss sich aus 15% Eigenmitteln und/oder Drittmitteln (z.B. aus einer anderen Förderorganisation) zusammensetzen. Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird für die Gesamtausgaben geprüft, nicht nur für die Fördersumme.

Die Zielgruppe der Projekte, welche durch die Förderlinien für Bildungsprojekte im Inland gefördert werden, ist die Bevölkerung Baden-Württembergs. Ihr sollen durch Bildungsprojekte Inhalte vermittelt und so Bewusstseinsbildung für eine gerechte Welt betrieben werden.

Der Unterschied sind die jeweiligen Zielgruppen. Für weiteres siehe das Glossar zur Projektförderung

Die Projektlaufzeit auf der Förderlinie bwirkt! Inland ist auf 12 Monate begrenzt.

FRAGEN RUND UM DIE PROJEKTBEWILLIGUNG

Die Zahl der Anträge variiert von Jahr zu Jahr. Im Jahr 2023 konnten auf der Förderlinie durch Mittel des Landes Baden-Württemberg aufgrund der hohen Anzahl der Anträge im Vergleich der zur Verfügung stehenden Mittel leider nur circa 1/4 der eingegangenen Anträge bewilligt werden.

Die SEZ und das Staatsministerium Baden-Württemberg berufen für die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel ein unabhängiges Vergabegremium. Dieses besteht aus bundesweiten und regionalen Expertinnen und Experten der Entwicklungszusammenarbeit und Projektarbeit.

FRAGEN RUND UM DIE WIRKUNGSORIENTIERUNG

FRAGEN RUND UM DEN VERWENDUNGSNACHWEIS

Die Förderung folgt nach dem Prinzip der Fehlbedarfsfinanzierung. Das heißt, Sie garantieren bei Antragstellung, dass Sie den Eigenbetrag in jedem Fall erbringen. Wird das Projekt nun günstiger als erwartet, entsteht also ein kleinerer Fehlbedarf. Entsprechend werden die Einsparungen von der Förderung “gekürzt” und müssen von der projektdurchführenden Organisation mit der Abrechnung zurückgezahlt werden.

Sollte es vorangegangene Projekte gegeben haben, die über Mittel des Landes gefördert wurden, muss der SEZ für diese ein Verwendungsnachweis vorliegen (es sei denn, die geplante Projektlaufzeit ist noch nicht abgelaufen oder die festgelegte Berichtsfrist ist noch nicht erreicht), ansonsten ist Ihre Organisation nicht antragsberechtigt.

Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Bei unbaren Auszahlungen kann auf die Angabe des Zahlungstages und auf den Zahlungsbeweis verzichtet werden, wenn die Auszahlung anhand der Buchführung nachgewiesen werden kann. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.

Honorar- bzw. Werkverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Im Vertrag ist zu regeln: Tätigkeitszeitraum, konkrete Leistungsbeschreibung, Höhe des Honorars, Rechnungslegung, steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten. Honorarzahlungen an gegen Entgelt (Voll-) Beschäftigte oder Mitglieder des Zuwendungsempfängers sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Die Verträge sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.

Honorarzahlungen an gegen Entgelt (Voll-) Beschäftigte oder Mitglieder des Zuwendungsempfängers sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.

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