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Anträge können gestellt werden, von
– in Baden-Württemberg ansässige, gemeinnützig orientierte Institutionen (wie z. B. Eine-Welt-Initiativen, Kommunen, Vereine, Migrantenselbstorganisationen und religiöse Organisationen), die mit einer Partnerorganisation in Burundi zusammen-arbeiten. Dabei ist wichtig, dass die Partnerorganisation in Burundi mehrheitlich mit lokalen Beschäftigten besetzt ist. Im Einzelfall und sollte keine baden-württembergische Kooperation möglich sein, können sich auch deutschlandweite Trägerorganisationen bewerben.
Schon begonnene Projekte können leider nicht gefördert werden.
Pro Ausschreibung ist nur ein Antrag pro Institution zulässig.
Sowohl Stiftungsauftrag als auch die Richtlinien der Förderlinien schreiben vor, dass der Sitz des Vereins in Baden-Württemberg liegen muss. Ausnahmen können nur auf der Förderlinie bwirkt! Burundi gemacht werden. Für andere Fördermöglichkeiten schauen Sie bitte unter andere Fördermöglichkeiten.
Auf der Förderlinie bwirkt! Burundi können nur Mittel für Projekte in und zu Burundi gefördert werden.
Es können maximal 20.000 € Fördermittel für ein Projekt beantragt werden. Der Eigenanteil der Gesamtsumme für ein Projekt muss mindestens 15 % betragen.
Der minimale Eigenanteil (mindestens 15%) an der Gesamtsumme kann auch durch eingeworbene Drittmittel ersetzt werden.
Die bengo-Förderung von Engagement Global aktzepiert öffentliche Mittel nicht als Drittmittel. Daher können Fördergelder der SEZ nicht in Verbindung mit einem bengo-Projekt beantragt werden.
Sofern Personal aus Deutschland oder vom deutschen Träger entsandt werden muss, ist ausführlich zu begründen, warum dies für die Durchführung des Projekts erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben zur Person, Qualifikation und Entsendedauer. Inwiefern ist der entsendeten Person eine lokale Person zugeordnet? Inwiefern findet eine Übergabe der Aufgaben statt?
Ausgaben auf Seiten des einheimischen Personals, welches unmittelbar an der Projektdurchführung beteiligt ist, sollten dem jeweiligen monatlichen Durchschnittslohn der entsprechenden Berufsgruppe angepasst sein (Ortsangemessenheit der Bezahlung). Die Aufgaben des mitfinanzierten Personals müssen beschrieben werden.
Die SEZ verwaltet mehrere Förderlinien.
Derzeit stehen für Bildungsprojekte im Inland und Projekte der EZ im Ausland jeweils zwei Förderlinien zur Verfügung: jeweils die Förderung durch Mittel des Landes (bwirkt!) und die Förderung durch Mittel der SEZ.
Ja die Antragsunterlagen finden Sie hier auf Französisch: bwirkt! Burundi Français
Die SEZ beruft für die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel ein Vergabegremium ein.
Hierzu empfehlen wir die Konsultation unseres Glossars Wirkungsorientierung.
Die Förderung folgt nach dem Prinzip der Fehlbedarfsfinanzierung. Das heißt, es wird die Lücke gefördert zwischen den Projekt-Ausgaben und den Projekt-Einnahmen/Eigenmittel.
Wird das Projekt nun billiger, entsteht also ein kleinerer Bedarf. Entsprechend wird dies von der Förderung “gekürzt” und muss vom Projektträger mit der Abrechnung zurückgezahlt werden.
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Bei unbaren Auszahlungen kann auf die Angabe des Zahlungstages und auf den Zahlungsbeweis verzichtet werden, wenn die Auszahlung anhand der Buchführung nachgewiesen werden kann. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.
Honorar- bzw. Werkverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Im Vertrag ist zu regeln: Tätigkeitszeitraum, konkrete Leistungsbeschreibung, Höhe des Honorars, Rechnungslegung, steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten. Honorarzahlungen an gegen Entgelt (Voll-) Beschäftigte oder Mitglieder des Zuwendungsempfängers sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Die Verträge sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
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