FAQS BWIRKT! Ausland

FRAGEN RUND UM DIE ANTRAGSBERECHTIGUNG

Antragsberechtigt sind Körperschaften (z.B. Vereine, Stiftungen oder gGmbHs) mit Sitz in Baden-Württemberg, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, sowie Kommunen, Kirchengemeinden und Bildungseinrichtungen aus Baden-Württemberg.

Neue gegründete Organisation ohne Freistellungsbescheid können gefördert werden, wenn Sie einen Feststellungsbescheid vorweisen können.

Es können maximal 20.000,00 € Fördermittel für ein Projekt beantragt werden. Der Eigenanteil der Gesamtsumme für ein Projekt muss mindestens 15% betragen.

Sowohl Stiftungsauftrag als auch die Richtlinien der Förderlinien schreiben vor, dass der Sitz des Vereins in Baden-Württemberg liegen muss. Für andere Fördermöglichkeiten schauen Sie bitte unter andere Fördermöglichkeiten.

Förderung ist nur für Projekte in Afrika, Asien oder Lateinamerika möglich.

„Die antragstellende Organisation arbeitet nur mit Partnerorganisationen in den Entwicklungs- oder Schwellenländern Afrikas, Asiens oder Lateinamerikas zusammen, die ihr hinreichend bekannt sind und das Vorhaben fachkundig planen, qualifiziert durchführen, überwachen und abrechnen können.“

„Entwicklungs- oder Schwellenländern Afrikas, Asiens oder Lateinamerikas, die in der DAC-Länder-Liste gelistet sind: https://www.bmz.de/resource/bl…

Projekte in Burundi. Diese sind in diesem Jahr ausschließlich auf der Förderlinie bwirkt! Burundi antragsberechtigt.

Wenn Sie klar sortieren, welche Wirkung Sie auf welche Zielgruppe erzielen wollen, so fällt eine Einsortierung sicherlich leichter. Soll eine Wirkung in Baden-Württemberg und auf die Baden-Württembergische Bevölkerung erzielt werden, so sortieren wir Projekte in bwirkt!Inland. Ist die Wirkung hauptsächlich im Ausland zu erwarten oder ist die Hauptkomponente ein Projekt mit Auslandsbezug, so ist es eher ein Fall für bwirkt! Ausland.

Schon begonnene Projekte können leider nicht gefördert werden.

Generell sind alle Formen von gemeinnützigen Institutionen förderfähig, jedoch nur, wenn sie ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben (keine Einzelpersonen).

Pro Jahr ist pro Institution nur ein Antrag pro Förderlinie zulässig.

FRAGEN RUND UM DEN START UND DIE BEWERBUNGSFRIST

Für die Förderung durch Mittel des Landes Baden-Württemberg (bwirkt! Ausland) können Sie sich voraussichtlich ab dem 15.07.2024 bewerben.

Das Antragsportal für bwirkt! Ausland schließt am 30.08.2024 um 16:00 Uhr. Nur bis dahin vollständig und formell korrekt eingegangene Anträge werden angenommen. Anträge per Post oder per E-mail werden nicht angenommen.

Sollte es zu einer Bewilligung kommen, werden Sie voraussichtlich Mitte November darüber informiert. Projektstart darf erst nach Bekanntgabe und formeller Annahme einer Bewilligung sein.

Das Projekt kann frühestens Anfang Dezember 2024 und muss spätestens im Februar 2025 beginnen.

FRAGEN RUND UM DIE FÖRDERMITTEL

Es können auf der Förderlinie bwirkt! Ausland maximal 20.000,00 € Fördersumme für ein Projekt beantragt werden. Der Eigenanteil der antragstellenden Organisation in Relation zur Gesamtsumme für ein Projekt muss mindestens 15 % betragen.

Die bengo-Förderung von Engagement Global akzeptiert öffentliche Mittel nicht als Drittmittel. Daher können Fördergelder der SEZ nicht in Verbindung mit einem bengo-Projekt beantragt werden.

Sofern Personal aus Deutschland oder vom deutschen Träger entsandt werden muss, ist ausführlich zu begründen, warum dies für die Durchführung des Projekts erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben zur Person, Qualifikation und Entsendedauer. Inwiefern ist der entsendeten Person eine lokale Person zugeordnet? Inwiefern findet eine Übergabe der Aufgaben statt?

Ausgaben auf Seiten des einheimischen Personals, welches unmittelbar an der Projektdurchführung beteiligt ist, sollten dem jeweiligen monatlichen Durchschnittslohn der entsprechenden Berufsgruppe angepasst sein (Ortsangemessenheit der Bezahlung). Die Aufgaben des mitfinanzierten Personals müssen beschrieben werden.

Die Projektlaufzeit (Durchführungszeitraum) auf der Förderlinie bwirkt! Ausland ist auf 12 Monate begrenzt.

Die SEZ verwaltet mehrere Förderlinien. Derzeit stehen für Bildungsprojekte im Inland und Projekte der EZ im Ausland jeweils zwei Förderlinien zur Verfügung: jeweils die Förderung durch Mittel des Landes und die Förderung durch Mittel der SEZ.

FRAGEN RUND UM DIE BEWErBUNGSUNTERLAGEN

Die Übersetzungsleistung sehen wir als Teil des Aufgabenbereichs des baden-württembergischen Partners, der für die administrative Abwicklung des Projektes zuständig ist.

FRAGEN RUND UM DIE PARTNERORGANISATION

Nein. Die Partnerorganisation muss eine registrierte gemeinnützige Organisation oder eine öffentliche Institution sein, die unabhängig der deutschen antragsstellende Organisation ist. Für etwaige Grenzfälle kontaktieren Sie uns gerne.

FRAGEN RUND UM DIE PROJEKTBEWILLIGUNG

Die Zahl der Anträge variiert von Jahr zu Jahr. Im Jahr 2022 konnten auf der Förderlinie durch Mittel des Landes Baden-Württemberg aufgrund der hohen Anzahl der Anträge im Vergleich der zur Verfügung stehenden Mittel leider nur circa 1/3 der eingegangenen Anträge bewilligt werden.

Die Mittel des Landes Baden-Württemberg werden von einem unabhängigen Vergabegremium vergeben, welches aus regionalen und bundesweiten Expertinnen und Experten der Entwicklungszusammenarbeit besteht.

FRAGEN RUND UM DIE WIRKUNGSORIENTIERUNG

FRAGEN RUND UM DEN VERWENDUNGSNACHWEIS

Die Förderung folgt nach dem Prinzip der Fehlbedarfsfinanzierung. Das heißt, Sie garantieren bei Antragstellung, dass die den Eigenbetrag auch leisten können. Diesen müssen Sie im Laufe des Projektes auch leisten. Wird das Projekt nun billiger, entsteht also ein kleinerer Fehlbedarf. Entsprechend wird dies von der Förderung „gekürzt“ und muss vom Projektträger mit der Abrechnung zurückgezahlt werden.

Sollte es vorangegangene Projekte gegeben haben, die über Mittel des Landes gefördert wurden, muss der SEZ für diese ein Verwendungsnachweis vorliegen (es sei denn, die geplante Projektlaufzeit ist noch nicht abgelaufen oder die festgelegte Berichtsfrist ist noch nicht erreicht), ansonsten ist der Projektträger nicht antragsberechtigt.

Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Bei unbaren Auszahlungen kann auf die Angabe des Zahlungstages und auf den Zahlungsbeweis verzichtet werden, wenn die Auszahlung anhand der Buchführung nachgewiesen werden kann. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.

Honorar- bzw. Werkverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Im Vertrag ist zu regeln: Tätigkeitszeitraum, konkrete Leistungsbeschreibung, Höhe des Honorars, Rechnungslegung, steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten. Honorarzahlungen an gegen Entgelt (Voll-) Beschäftigte oder Mitglieder des Zuwendungsempfängers sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Die Verträge sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.

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